Gutachten für 
Familiengerichte

Ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteil kann einen wesentlichen Teil des privaten Vermögens darstellen. Eine sorgfältig vollzogene objektivierte Unternehmensbewertung schafft die Voraussetzung für eine faire Vermögensauseinandersetzung im Zugewinnausgleich.

Die Berechnung des unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommens kann sich als komplexe und umfangreiche Tätigkeit darstellen. Ein Sachverständigengutachten stellt sicher, dass der Unterhalt auf einer fundierten und objektiven Grundlage berechnet wird.

Wir analysieren für Ihre solide Entscheidungsfindung!

Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen

Die Bewertung eines Unternehmens bedeutet, es mit anderen Unternehmen zu vergleichen. Jedes unserer familiengerichtlichen Bewertungsgutachten zeichnet sich wie folgt aus: 

Erfahrung

Unsere Gutachten sind speziell auf die Anforderungen im Familienrecht und die Berechnung des Zugewinns abgestimmt. Sie sind im Besonderen das Produkt aus unserer mehrjährigen und umfassenden gerichtlichen Sachverständigenpraxis.

Unparteilichkeit

Uns zeichnet die Gewährleistung von Neutralität, Objektivität und Transparenz gegenüber den Verfahrensbeteiligten über alle Phasen der Gutachtenserstellung - von Beginn der Anforderung gutachtensrelevanter Unterlagen bis zur abschließenden gerichtlichen Anhörung - aus.

Aktualität

Unseren Bewertungsgutachten liegen die aktuellen Bewertungsstandards (IDW S1 und S13) und gerichtlich anerkannten Bewertungsmethoden (klassisches oder modifiziertes Ertragswertverfahren, Liquidationswertmethode etc.) zu Grunde.

Kompetenz

Die Bewertungen von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbHs u.a. erfolgen unsererseits individuell und angepasst an die Besonderheiten und die Komplexität des Einzelfalls. Es ist damit sichergestellt, dass sämtliche wertrelevanten betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und ggf. rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden – von der historischen zur zukünftigen Ertragskraft, gesellschaftsvertraglichen Restriktionen bis hin zu den latenten Veräußerungsgewinnsteuern. Trotz der innenwohnenden Komplexität bleiben unsere Gutachten für den Leser verständlich und nachvollziehbar.  

Unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung

In familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren kann unsererseits das unterhaltsrechtliche Einkommen eines i.d.R. unterhaltspflichtigen Elternteils oder Ehepartners bestimmt werden. Die Berechnung basiert auf sämtlichen Einkommensbestandteilen, möglichen Abzugspositionen und dient als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsansprüche.

In Abhängigkeit von der Unterhaltsart, stellen sich die wesentlichen Aspekte der unterhaltsrechtlichen Einkommensberechnung i.d.R. wie folgt dar:

01

Einkommensarten

Im Ausgangspunkt der Einkommensberechnung stehen alle (steuerlichen) Einkommensarten. Dazu gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Gehälter, Löhne, Kapitalerträge und andere regelmäßige Einkünfte.

02

Bruttoeinkommen

Zunächst wird das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt, d.h. das Einkommen vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen etc.

03

Korrekturen

Insbesondere bei Gewinneinkunftsarten ist ein Augenmerk auf steuer- und handelsrechtliche Modifikationen zu legen und diese ggf. zu korrigieren. Dazu zählen u.a. Privatanteile, tatsächlicher Werteverzehr und Investitionskostenabzüge. Bei Immobilienvermögen gilt es regelmäßig, die steuerlichen Gebäudeabschreibungungen mangels entsprechendem Werteverzehr zu bereinigen. 

04

Abzüge

Vom korrigierten Bruttoeinkommen werden unterhaltsrechtlich anerkannte Abzüge vorgenommen , die für andere Zwecke als den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden müssen. Dazu können u.a. tatsächlich geleistete Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und sonstige Versicherungen berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungswürdige Schulden zählen.

05

Rechtsprechung

Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus sind die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und obergerichtliche Leitlinien grundsätzlich zu berücksichtigen, 

06

Nettoeinkommen

Die unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung schließt mit dem sogenannten "bereinigten Nettoeinkommen" ab.

Die Abrechnung unserer familiengerichtlichen Sachverständigenleistungen erfolgt im Rahmen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Wenn Sie Fragen zu unserer Vorgehensweise haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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