Zwischen- und Schlussrechnungsprüfung in Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 InsO bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. 

Das Insol­venz­ge­richt prüft nach § 66 Abs. 2 InsO die erstellte Schluss­rech­nung. Aufgrund der §§ 5, 66 InsO kann im Einzelfall ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob die vorgelegte Schlussrechnung des Verwalters und die ihr zugrundeliegende Buchführung ordnungsgemäß sind. 

Eine externe Rechnungsprüfung kann beispielsweise in folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Komplexität oder Umfang der Schlussrechnung: Bei komplexen Insolvenzverfahren oder wenn die Schlussrechnung aufgrund einer Betriebsfortführung etc. sehr umfangreich ist.
     
  • Bei Unklarheiten oder Auseinandersetzungen mit Gläubigern: Darunter betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Verwertung, das Fortführungsergebnis oder Zahlungen aus der Insolvenzmasse an insolvenzspezifische Dienstleister.
     
  • Bei Verdacht auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten: Wenn das Gericht oder einzelne Gläubiger den Verdacht hegen, dass der Insolvenzverwalter Fehler gemacht habe könnte oder Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung des Verfahrens stattgefunden haben.

 

Je nach Einzelfall und Auftrag werden häufig folgende Revisionsschritte vollzogen:

Buchführung von
Kasse und Bank

Zur Beantwortung der Frage, ob die insolvenzrechtliche Buchführung ordnungsgemäß ist, wird je nach Einzelfall die formelle und materielle Prüfung im Kassen- und Bankkontenbereich stichprobenartig oder vollständig durchgeführt.

Schlussrechnung

Auf Grundlage der Ergebnisse der Belegprüfung wird die rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung überprüft. Dabei wird sichergestellt, dass unter anderem durchlaufende Posten die Summen von Einnahmen und Ausgaben nicht verfälschen, um auch die korrekten Ausgangswerte für die Berechnung von Vergütung und Gerichtskosten zu gewährleisten.

Masseverwertung und -verwendung

Zur Überprüfung, ob alle Vermögensgegenstände ordnungsgemäß verwertet wurden, wird die insolvenzspezifische Eröffnungsbilanz, ggf. ein Bewertungsgutachten mit den Schlussunterlagen abgeglichen. In Abhängigkeit von der Verwertungsweise erfolgt eine summarische oder eine detaillierte Einzelprüfung. Außerdem kann die Masseverwendung für insolvenzspezifsche Dienstleistungen geprüft werden.  

Verwaltervergütung

Die Feststellungen zur im Vergütungsantrag hergeleiteten Berechnungsmasse gemäß § 11 InsVV oder Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV basieren i.d.R. auf den Ergebnissen der vorangegangenen Revisionsschritte. Bei zutage tretenden Rechtsfragen werden Alternativberechnungen angestellt. Häufig wird es gewünscht, Überschneidungen zwischen den beantragten Erhöhungstatbeständen und möglichen Kosten der Delegation zu identifizieren.

Auf Wunsch holen wir die Unterlagen bei Gericht oder der Insolvenzverwaltung ab, um einen Verlust der sensiblen Verfahrensunterlagen auszuschließen.

Wenn Sie Fragen zu unserer Vorgehensweise haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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